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   BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20   

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BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20 (https://dejure.org/2023,20747)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20 (https://dejure.org/2023,20747)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 2023 - 2 BvR 1373/20 (https://dejure.org/2023,20747)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung im sogenannten "Apotheker"-Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Apothekers gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz sowie wegen Betruges - keine Bedenken gegen gleichartige Wahlfeststellung - keine Verletzung des Schuldgrundsatzes, ...

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung des Schuldgrundsatzes sowie des "Grundrechts auf Wahrung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG"; Richterrechtliche Grundsätze zur gleichartigen Wahlfeststellung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Apothekers gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz sowie wegen Betruges - keine Bedenken gegen gleichartige Wahlfeststellung - keine Verletzung des Schuldgrundsatzes, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rüge der Verletzung des Schuldgrundsatzes sowie des "Grundrechts auf Wahrung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG "; Richterrechtliche Grundsätze zur gleichartigen Wahlfeststellung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Apothekers gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz sowie wegen Betruges - keine Bedenken gegen gleichartige Wahlfeststellung - keine Verletzung des Schuldgrundsatzes, ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung im sogenannten Apotheker-Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterdosierte Arzneimittel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen Schuldgrundsatz: Wahlfeststellung bei unterdosierter Krebsmedizin bestätigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung im sogenannten Apotheker-Verfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz in 14.564 Fällen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung im sogenannten „Apotheker“-Verfahren - Keine Grundrechte des Verurteilten verletzt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3350
  • NStZ-RR 2023, 319
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    a) Das Strafrecht beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Schuldgrundsatz (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das damit verbundene Unwerturteil berührt den Betroffenen in seinem in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch (vgl. BVerfGE 96, 245 ; 101, 275 ; 140, 317 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dieses Prinzip ist durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen; Tat und Schuld müssen dem Täter prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    a) Das Strafrecht beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Schuldgrundsatz (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ; 133, 168 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dieses Prinzip ist durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen; Tat und Schuld müssen dem Täter prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ; 133, 168 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen in dem Grundsatz aufgenommen, dass keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Dabei sind die Feststellung strafrechtlicher Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften in erster Linie Sache der Strafgerichte (BVerfGE 95, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (BVerfGE 95, 96 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr; vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Denn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Idee materieller Gerechtigkeit verlangt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Sicherung einer am Rechtsgüterschutz orientierten Strafrechtspflege, wenn die Schuld des Angeklagten mit Gewissheit feststeht und sich die Zweifel allein auf Tatsachenfragen beziehen (zur ungleichartigen Wahlfeststellung vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 38, 43).

    Die hierin verbürgten Garantien werden durch die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht berührt, weil die Grundsätze der Wahlfeststellung nicht strafbarkeitsbegründend wirken (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 28 ff.).

    Die Regeln greifen nicht korrigierend in die Entscheidung des Gesetzgebers über strafwürdiges Verhalten ein; sie bestimmen nicht - über den Inhalt gesetzlicher Strafnormen hinausgehend - die Voraussetzungen, unter denen ein bestimmtes Verhalten als strafbar anzusehen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2019 - 2 BvR 167/18 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ; 133, 168 ).

    Eine solche staatliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    a) Das Strafrecht beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Schuldgrundsatz (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

    Deshalb bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege die Auffassung vom Wesen der Strafe und dem Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ; 133, 168 ; 140, 317 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

    Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Wortlautgrenze aus dessen Sicht zu bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2023 - 2 BvR 1373/20
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 128, 193 ; 132, 99 ).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 ; 122, 248 ; 128, 193 ; 134, 204 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • VG Gelsenkirchen, 25.08.2022 - 18 K 3908/20

    Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig

    Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen - 2 BvR 1373/20 - geführt und ist nach fernmündlicher Auskunft des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2022 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin anhängig.
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